Pflegeeltern haben bei der Aufnahme eines Pflegekindes in eine Vollzeitpflege nach §33 in Verbindung mit §39 SGB VIII einen Anspruch auf Pflegegeld. Es besteht aus einem Anteil für die materiellen Kosten (Unterhaltskosten) sowie einem Beitrag für die Erziehung. Die materiellen Kosten sind nach dem Alter des Pflegekindes gestaffelt und sollen die regelmäßigen Kosten der Unterbringung decken.
Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr
Kosten für Unterhalt: 731 €
Kosten für Erziehung: 420 €
Gesamtbetrag: 1151 €
Kinder vom vollendeten 6. Lebensjahr bis zum vollendeten 12. Lebensjahr
Kosten für Unterhalt: 864 €
Kosten für Erziehung: 420 €
Gesamtbetrag: 1284 €
Jugendliche ab dem vollendeten 12. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und junge Volljährige im Einzelfall
Kosten für Unterhalt: 1025 €
Kosten für Erziehung: 420 €
Gesamtbetrag: 1445 €
(Anmerkung: Stand: 01.01.2024. Die Höhe des
Pflegegeldes ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt. Teilweise variiert es von Jugendamt zu Jugendamt. Die Angaben sind ohne Gewähr.)
Die im "Gesamtbetrag" ausgewiesenen Beträge umfassen den gesamten regelmäßig wiederkehrenden Lebensbedarf (z.B. Kosten für Ernährung, Unterkunft, Bekleidung, Hausrat, Körper- und Gesundheitspflege, Bildung, Taschengeld, Fahrtkosten etc.) einschließlich der Kosten der Erziehung. Die Beträge reduzieren sich vor der Auszahlung noch durch die Anrechnung von Kindergeld.
Anrechnung des Kindergeldes: Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleiches nach § 31 des Einkommenssteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 des Einkommenssteuergesetzes für ein 1. Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder Jugendlichen auf ¼ des Betrages, der für ein 1. Kind zu zahlen ist.
Das aktuelle Kindergeld beträgt seit dem 01.01.2023 ab dem ersten Kind 250 € monatlich. Nach § 39 Abs. 6 SGB VIII werden daher ab dem 01.01.2023 für
das 1. Kind
125,00 € bzw. 62,50 € Kindergeld beim Pflegegeld angerechnet. Verringert oder erhöht sich im Laufe des Pflegeverhältnisses die Zahl der
Kinder, für die Kindergeld bezogen wird, ist dies dem Jugendamt umgehend mitzuteilen, da dies Auswirkungen auf den
anrechenbaren Kindergeldanteil hat.
Im Rahmen der Richtlinien über die Gewährung wirtschaftlicher Jugendhilfe gemäß dem SGB VIII übernimmt das Jugendamt ab dem Monat der Antragsstellung für die Pflegeperson (für jedes Pflegekind, aber nur für eine Pflegeperson) die Hälfte der Beiträge für eine angemessene Alterssicherung. Weiter können ab dem Monat der Antragstellung die Beiträge zu einer Unfallversicherung für beide Pflegepersonen max. in Höhe des gesetzlichen
Unfallversicherungsbeitrages übernommen werden.
Der gesetzliche Mindestbeitragssatz zur gesetzlichen Alterssicherung liegt zurzeit bei 96,72 € monatlich, der je hälftig von der Pflegeperson und dem öffentlichen Träger der Jugendhilfe zu entrichten sind. Der hälftige Anteil für die Pflegeperson beträgt 48,36 € pro Monat.
Der Beitragssatz zur gesetzlichen Unfallversicherung beträgt jährlich 182,53 €, sodass monatlich vom Jugendamt maximal 15,21 € erstattet werden können.
Für weitere Informationen zu einmaligen und laufenden Beihilfen sowie zu zusätzlichen Regelungen zur Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII stehen wir gerne zur Verfügung. Der folgende Link führt direkt zu unseren Kontaktdaten.